Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker auf österreichischen Autobahnen und Autostraßen sind verpflichtet, vorausschauend eine Gasse (Rettungsgasse) zwischen einzelnen Fahrstreifen freizuhalten, wenn sich ein Stau aufzubauen beginnt. Das Freihalten einer Rettungsgasse soll Einsatzfahrzeugen eine ungehinderte Zufahrt zum Einsatzort ermöglichen.
Bei einer dreispurigen/mehrspurigen Fahrbahn müssen die Fahrzeuge auf der dritten Spur so weit wie möglich nach links und die Fahrzeuge auf dem ersten und zweiten Fahrstreifen nach rechts ausweichen.
Wann wird die Rettungsgasse gebildet?
Die Rettungsgasse muss gebildet werden, sobald sich ein Stau aufzubauen beginnt, und nicht erst, wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähert.
Die Rettungsgasse darf von den Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenkern wieder aufgelöst werden, wenn erkennbar ist, dass der Verkehr wieder flüssig in Bewegung gerät und mit keinem weiteren Stillstand mehr zu rechnen ist.
Wo gilt die Rettungsgasse?
Die Rettungsgasse gilt auf allen Autobahnen und Schnellstraßen bzw. Autostraßen mit baulicher Mitteltrennung in Österreich egal ob zwei-, drei-, oder vierspurig. Damit gilt in Österreich das gleiche Prinzip wie in Deutschland, Tschechien, der Schweiz und Slowenien.
Wer darf die Rettungsgasse benützen?
Nur Einsatzfahrzeuge, Pannendienstfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes sind berechtigt, die Rettungsgasse zu benützen. Das Befahren der Rettungsgasse sowie das Nachfahren hinter einem Einsatzfahrzeug, welches die Rettungsgasse befährt, ist strafbar.