Page 16 - Badersdorf Chronik
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DIE GEMEINDE




               DAS GEMEINDEWAPPEN                                 eines Gemeindewappens verleihen. Ein solcher An­
                                                                  trag  darf  nur  abgelehnt  werden,  wenn  das  Wappen
               Ursprünglich verlieh der Kaiser bzw. der König Wappen   einen den historischen oder tatsächlichen Gegeben­
               an Gemeinden. Nach dem Zerfall der Monarchie und   heiten  widersprechenden  Inhalt  aufweist  oder  wenn
               der Ausrufung der Republik ging dieses Recht an die   überörtliche Interessen verletzt werden, insbesondere
               Staatsregierung  und  nach  Artikel  15  des  Bundes­  dadurch, dass sich das Wappen vom Wappen einer
               verfassungs gesetzes an die Landesregierungen über.   anderen Gebietskörperschaft nicht so unterscheidet,
                                                                  dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
               Der  Paragraph  4  Abs.  1­3  (LGBl.Nr.37/1965)  der   (2) Das Wappen ist nach den Grundsätzen der Heraldik
               Burgen ländischen Gemeindeordnung regelt die Frage   zu  beschreiben  und  in  einer  Wappenurkunde  dar­
               der Gemeindewappen.                                zustellen. Über die Verleihung der Berechtigung zur
                                                                  Führung  eines  Gemeindewappens  ist  eine  Urkunde
               §4 (1) Die Landesregierung kann über Antrag des Ge­  auszufertigen,  welche  die  Beschreibung  und  Ab­
               meinderates einer Gemeinde das Recht zur Führung   bildung  des  Wappens  zu  enthalten  hat.  Eine  Aus­
                                                                  fertigung der Wappenurkunde ist im Landesarchiv zu
                                                                  verwahren. Die Kosten für die Ausstellung der Wappen­
                                                                  urkunde hat die Gemeinde zu tragen. Die Verleihung
                                                                  des Gemeindewappens ist im Landesamts blatt kund­
                                                                  zumachen.
                                                                  (3) Der Gemeinderat kann die Führung des Gemeinde­
                                                                  wappens  in  der  Gemeinde  ansässigen  physischen
                                                                  oder juristischen Personengesellschaften des Handels­
                                                                  rechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn
                                                                  dies  im  Interesse  der  Gemeinde  gelegen  und  ein
                                                                  abträglicher Gebrauch nicht zu fürchten ist.

                                                                  §5 (2) Gemeinden, die das Recht zur Führung eines
                                                                  Wappens besitzen, haben außerdem noch dieses ein­
                                                                  färbig im Gemeindesiegel zu führen.

                                                                  (4) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben
                                                                  befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt.
                                                                  Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landes­
                                                                  regierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen
                                                                  Rücksichten in Beziehung auf den Symbolgehalt der
                                                                  Farben versagt werden.




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