Page 16 - Badersdorf Chronik
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DIE GEMEINDE
DAS GEMEINDEWAPPEN eines Gemeindewappens verleihen. Ein solcher An
trag darf nur abgelehnt werden, wenn das Wappen
Ursprünglich verlieh der Kaiser bzw. der König Wappen einen den historischen oder tatsächlichen Gegeben
an Gemeinden. Nach dem Zerfall der Monarchie und heiten widersprechenden Inhalt aufweist oder wenn
der Ausrufung der Republik ging dieses Recht an die überörtliche Interessen verletzt werden, insbesondere
Staatsregierung und nach Artikel 15 des Bundes dadurch, dass sich das Wappen vom Wappen einer
verfassungs gesetzes an die Landesregierungen über. anderen Gebietskörperschaft nicht so unterscheidet,
dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
Der Paragraph 4 Abs. 13 (LGBl.Nr.37/1965) der (2) Das Wappen ist nach den Grundsätzen der Heraldik
Burgen ländischen Gemeindeordnung regelt die Frage zu beschreiben und in einer Wappenurkunde dar
der Gemeindewappen. zustellen. Über die Verleihung der Berechtigung zur
Führung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde
§4 (1) Die Landesregierung kann über Antrag des Ge auszufertigen, welche die Beschreibung und Ab
meinderates einer Gemeinde das Recht zur Führung bildung des Wappens zu enthalten hat. Eine Aus
fertigung der Wappenurkunde ist im Landesarchiv zu
verwahren. Die Kosten für die Ausstellung der Wappen
urkunde hat die Gemeinde zu tragen. Die Verleihung
des Gemeindewappens ist im Landesamts blatt kund
zumachen.
(3) Der Gemeinderat kann die Führung des Gemeinde
wappens in der Gemeinde ansässigen physischen
oder juristischen Personengesellschaften des Handels
rechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn
dies im Interesse der Gemeinde gelegen und ein
abträglicher Gebrauch nicht zu fürchten ist.
§5 (2) Gemeinden, die das Recht zur Führung eines
Wappens besitzen, haben außerdem noch dieses ein
färbig im Gemeindesiegel zu führen.
(4) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben
befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt.
Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landes
regierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen
Rücksichten in Beziehung auf den Symbolgehalt der
Farben versagt werden.
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